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Justiz | 11.03.2010

"Die Kirche muss Missbrauch nicht melden"

 

"Eine Schweigemauer in der Kirche behindert die Aufklärung der Missbrauchsfälle" - so hat die Justizministerin die Kirche kritisiert. Rein rechtlich ist den Katholiken aber nichts vorzuwerfen, wenn sie schweigen.

 

Scharfe Worte waren das, mit denen Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger die Kirche angegangen ist. Es habe in vielen Einrichtungen eine Art Schweigemauer gegeben, wegen der Informationen nicht ausreichend an die Justiz gelangt seien, sagte die Ministerin. Grund dafür sei eine Direktive der vatikanischen Glaubenskongregation von 2001. Die schreibe vor, dass auch schwere Missbrauchsfälle zuallererst der päpstlichen Geheimhaltung unterliegen und nicht an staatliche Behörden weitergegeben werden sollen. Die Bischofskonferenz hat das postwendend als falsch dargestellt.

 

Doch selbst wenn es eine solche Direktive geben sollte, rechtlich wäre der Kirche da nichts vorzuwerfen, sagen Juristen. Die katholische Kirche muss die Missbrauchsfälle nicht dem Staat anzeigen. "Das ist zwar moralisch fragwürdig und auch zu überdenken, aber aus Sicht eines Juristen nicht gesetzlich vorgeschrieben", sagt Stefan Muckel, Professor an der Juristischen Fakultät der Universität zu Köln. Eine Pflicht, einen Rechtsbruch anzuzeigen, bestehe nur bei Mord oder Anstiftung zu Völkermord.

 

Zu weit aus dem Fenster gelehnt

 

Sexueller Missbrauch gehört aber nicht in diese Kategorie. Mit dieser starken Einschränkung soll ein Denunzianten-Staat verhindert werden. Mit ihrer Kritik habe sich die Justizministerin gegenüber der katholischen Kirche zu weit aus dem Fenster gelehnt, sagt Muckel. Eine rechtliche Grundlage habe sie dazu nicht.

 

Rosenkranz (Foto: dpa)Bildunterschrift: Großansicht des Bildes mit der Bildunterschrift:  Die Kirche darf Missbrauchsfälle intern sanktionieren

Das deutsche Recht erlaubt der katholischen Kirche eine eigene Rechtsauffassung und Anwendung, das sei im Grundgesetz garantiert. Demnach haben alle Glaubensgemeinschaften das Recht, ihre Angelegenheiten und Verwaltungen selbstständig zu ordnen. Das ist nichts Ungewöhnliches in Deutschland. Es gibt etwa auch ein eigenständiges Sportgericht, das in eigenen Sachen selbstständig entscheidet und auch Urteile fällen kann. Der Staat mischt sich dabei nicht ein.

 

Hoher Ermessensspielraum

 

In der katholischen Kirche gilt der so genannte Codex Iuris Canonici, kurz CIC - der im Jahr 1983 neu gefasst wurde. In diesem Rechtsbuch sind eigenständig Kapitel angeführt, die sich mit sexuellen Verfehlungen der Priester oder Ordensleute beschäftigen. Die Verfehlungen sollen nach dem CIC mit Strafen geahndet werden. Der Ermessensspielraum des zuständigen Bischofs sei aber sehr weit gefasst, sagt der Kölner Rechtsprofessor Stefan Muckel.

 

So kann ein Priester suspendiert werden, also ein Amtsverbot bekommen - oder gar exkommuniziert werden. Das wäre die Höchststrafe. Ein Exkommunizierter hat keine vollen Rechte innerhalb der katholischen Kirche. Er kann die meisten Sakramente wie Eheschließung oder die Kommunion nicht empfangen. Vor allem kann er keine Ämter in der Kirche mehr übernehmen. In wieweit Missbrauchsfälle dem Staat angezeigt werden müssen, darüber sagt das Kirchenrecht nichts. Das liegt daran, dass der CIC in der ganzen Welt gilt, aber nicht jeder Staat ein Rechtsstaat ist, so Muckel.

 

Im CIC gibt es eine Formulierung, in der es um die seelische Not aller Gläubigen geht. Alle Amtshandlungen und Bestrafungen sollen so ausgeführt werden, dass es dem "Seelenheil" dient. Damit habe das Kirchenrecht ausdrücklich auch die Opfer im Blick und nicht nur die Straftaten der Täter, sagt der Jura-Professor. Die Entscheidungen oder Strafmaßnahmen des Bischofs sollen somit auch den Opfern dienen. Theoretisch.

 

Autor: Carol Lupu

Redaktion: Manfred Götzke

 
 

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